Satzung

Satzung der Radsportgemeinschaft 1898 Ginsheim e.V.
(Neufassung vom 27. März 2006)

Vereinsregister Nr. 42 VR 50883 – Amtsgericht Darmstadt

 

§ 1 Zweck des Vereins
Zweck der Radsportgemeinschaft 1898 Ginsheim e.V. ist die Förderung des Sports, hier insbesondere des Radsports, nach den Grundsätzen des Amateurgedankens. Ein besonderer Schwerpunkt liegt in der sportlichen Nachwuchsförderung und der Jugendpflege. Dies verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Radsportgemeinschaft 1898 Ginsheim e.V.“. 1898 wurde zunächst der „Radfahrerverein 1898 Ginsheim“ gegründet; 1904 der „Arbeiterradfahrerverein Rheinlust 1904“. Am 3. März 1946 erfolgte der Zusammenschluß beider Vereine zur „Radsportgemeinschaft 1898 Ginsheim“. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. (lsbh), des Hessischen Radfahrerverbands e.V. (HRV) und des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. (BDR). Damit ist er der Sportordnung des HRV und des BDR unterworfen. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 18. September 1989.

2. Sitz des Vereins ist Ginsheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Neutralitätsklausel
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und tritt ein für die Freiheit des Gewissens und die Freiheit im Rahmen einer demokratischen Gemeinschaft. Er wirkt allen Benachteiligungen von Menschen, insbesondere wegen ihres Geschlechtes, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit, entgegen.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) Durch Austritt.
Der Austritt ist nur zum 30.6. bzw. 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Wegzug kann die Kündigung zum Monatsende erfolgen.
b) Durch Tod.
c) Durch Ausschluss.
Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
1.) bei erheblichem Verstoß gegen die satzungsmässigen Pflichten,
2.) bei Beitragsrückständen von mehr als 6 Monaten trotz Zahlungsaufforderung (Mahnung). Die Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig, wenn vorgenannter Fakt vorliegt oder wenn die Mahnung wegen einer dem Verein nicht bekannt gegebenen Anschriftenänderung nicht zugestellt werden kann. Über die Streichung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Das Mitglied erhält über die Streichung keine gesonderte Mitteilung.
3.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins bzw. wegen grob unsportlichen Verhaltens
4.) wegen unehrenhaften Verhaltens.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied kann gegen diesen Bescheid innerhalb von 8 Tagen Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung.

3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder auf Antrag aus der Mitgliederversammlung heraus von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 5 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
1. Jedes Mitglied hat das Recht zur Ausübung aller im Verein betriebenen Sportarten und zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) zur Zahlung der Beiträge,
b) zur Einhaltung der Satzung,
c) zur Einhaltung von Versammlungsbeschlüssen,
d) ein übernommenes Amt gewissenhaft auszuüben.
Die weiteren Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Vereins. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 Beiträge und sonstige Vereinsmittel
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand, bestehend aus:
dem / der 1. Vorsitzenden,
dem / der 2. Vorsitzenden,
dem / der Schatzmeister/in,
dem / der Schriftführer/in,
dem / der Jugendleiter/in,
den jeweiligen Fachwarten / Fachwartinnen,
dem / der Pressewart/in
und mindestens 2 Beisitzern / Beisitzerinnen.

3. Ausschüsse können auf Beschluß des Vorstands aus ehrenamtlich tätigen Personen bei Bedarf gebildet werden. Die Sitzungen der Ausschüsse werden vom Ausschußvorsitzenden einberufen. Dieser wird von den Ausschußmitgliedern gewählt.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) den endgültigen Ausschluß eines Mitgliedes,
d) Ehrenmitgliedschaften,
e) die Auflösung des Vereins.

2. Der Vorstand, vertreten durch den 1. Vorsitzenden, beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden erfolgt die Einladung durch ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 7 der Satzung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muß mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftliche Anträge einreichen.

3. Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben ein aktives und passives Wahlrecht. Aktives Wahlrecht kann nur von anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden. Nicht anwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie zuvor ihr Einverständnis gegeben haben (passives Wahlrecht).

4. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur ein/eine Kandidat/in zur Wahl, ist offene Abstimmung zulässig.

5. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer kontrolliert. Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchführung erstrecken, jedoch nicht auf die Zweckmässigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstands. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

6. Die Mitgliederversammlung wählt in der Jahreshauptversammlung einen Wahlleiter, der die Neuwahl des 1. Vorsitzenden vornimmt. Der 1. Vorsitzende leitet sodann die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.

7. Der Jugendleiter / die Jugendleiterin werden von allen Mitgliedern der Mitgliederversammlung gewählt. Stimmberechtigt sind dabei alle Mitglieder ab dem 10. Lebensjahr.

8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

9. Über den Ablauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 9 Vorstand des Vereins
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln und für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann vom Vorstand ein Nachfolger zugewählt werden. Die Amtszeit dieses zugewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der darauf folgenden Mitgliederversammlung. Die vakante Vorstandsposition ist hierin durch Wahl wieder zu besetzen. Das neugewählte Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis zur turnusmässigen Wiederwahl des Gesamtvorstandes.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Sie bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

3. Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die Niederschriften anzufertigen sind. Die Einladungen ergehen mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden bzw. den Schriftführer.

§ 10 Haftungsausschluß
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitgliedern bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen, entstehen.

§ 11 Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf lediglich der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
a) der Vorstand dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat,
b) dies von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Nach Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Ortsteil Ginsheim verwendet werden muß.

 

Ginsheim, im März 2006